Grundordnung der Fachschaft 04
§1 Generalia
- Die Fachschaft besteht aus ihren Mitgliedern.
- Die bei der Hochschulwahl gewählten studentischen Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät 04 sind während ihrer Amtszeit automatisch aktive Mitglieder.
- Die Fachschaft 04 ist in Referate aufgeteilt. Die Referate sind in der Fachschaftsvereinbarung definiert.
- Wählbare Ämter der Fachschaft sind: Leitung der Referate (je 1 Person), stellvertretende Leitung der Referate (je 1 Person) und Mitglied des Vorstands (siehe §3 Absatz 1). Leiter und stellvertretende Leiter der Referate sowie Vorstände sind Amtsinhaber.
- Nicht besetzbare Ämter werden vom Vorstand kommissarisch geführt.
- Das Zusammenleben in der Fachschaft regelt die Fachschaftsvereinbarung, die zusammen mit der Grundordnung an einem sichtbaren Platz in der Fachschaft aushängt.
- Lücken in der Grundordnung dürfen der Fachschaftsvereinbarung per Beschluss hinzugefügt werden.
- Entscheidungen werden in Form von Beschlüssen getroffen. Diese können durch einfache Mehrheit auf einer Fachschaftssitzung oder vorläufig durch den Vorstand (§3) entschieden werden, soweit nicht anders festgelegt.
§2 Fachschaftssitzung
- Die Fachschaftssitzung ist das höchste Entscheidungsgremium der Fachschaft 04 und wird durch eine Sitzungsleitung geführt.
- Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
- Die Fachschaftssitzung ist beschlussfähig, sobald 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse sind nur mit Abstimmung möglich. Falls nichts Anderes festgelegt wurde, reicht die einfache Mehrheit der Stimmen aus.
- Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung und enthält die vorläufige Tagesordnung. Es sind alle Mitglieder schriftlich* einzuladen. Eine Einladung enthält mindestens Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzung, sowie eine vorläufige Tagesordnung. Findet die Sitzung Online/Hybrid statt, wird dies bei der Einladung mit angegeben.
- Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse muss Protokoll geführt werden. Die Gültigkeit des Protokolls wird am Anfang der nächsten Sitzung beschlossen. Bei Verlust des Protokolls sind die Beschlüsse nicht ungültig, müssen jedoch bei der nächst möglichen Sitzung erneut beschlossen werden.
- Die Fachschaftssitzung tagt grundsätzlich öffentlich.
- Nicht-Mitglieder können temporär von der Fachschaftssitzung ausgeschlossen werden.
- Mitglieder können durch Beschluss von Personaldebatten ausgeschlossen werden. Während dieser Zeit können keine Beschlüsse getroffen werden.
- Jeder Teilnehmer der Fachschaftssitzung hat Rede- und Antragsrecht.
- Anträge sind jederzeit möglich und werden durch die Sitzungsleitung geregelt.
- Auf Antrag muss ein Beschluss geheim und handschriftlich durchgeführt werden.
- Wenn bei einem Beschluss >= 30% der anwesenden Stimmberechtigten mit Enthaltung stimmen ist einmalig eine erneute Diskussion und ein erneuter Beschluss notwendig.
§2.1 Wahlen
- Alle Amtsinhaber sind für die Dauer eines Semesters gewählt.
- Eine Wahl muss grundsätzlich persönlich auf einer Sitzung oder schriftlich* angenommen oder abgelehnt werden.
- Eine Kandidatur kann persönlich oder schriftlich* bis zur Schließung der Kandidatenliste
- Mitglieder der Fachschaft sowie Anwärter können sich zur Kandidatur zu einem Amt aufstellen.
- Die Wahl ist in Wahlgänge aufgeteilt. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird durch die Sitzungsleitung bestimmt, wobei die Wahl der Leitung der Wahl der Stellvertretung voraus geht.
- Gewählte Mitglieder für die Leitungsposition sind nicht für die stellvertretende Leitung des selben Referats wählbar.
§2.1.1 Amtsenthebung und Rücktritt
- Alle Amtsinhaber können von ihren Ämtern per Beschluss enthoben und entlastet werden.
- Ein Rücktritt von allen Ämtern ist jederzeit schriftlich* möglich.
§2.1.2 Schriftform von Wahlen
- Eine Wahl muss grundsätzlich handschriftlich und geheim erfolgen, dabei gilt §2.3.
- Ist für ein Amt nur eine Person wählbar, wird mit (ja bzw Name/nein/Enthaltung) gewählt. Hierbei gilt §2.4 Absatz 3.
- Sind für ein Amt mehrere Personen wählbar, wird mit (Name/nein/Enthaltung) gewählt. Hierbei gilt §2.4 Absatz 3.
- Die Anzahl abzugebender Stimmen pro Amt entspricht der Anzahl der zu besetzenden Posten.
§2.1.3 Kandidatenliste
- Die Kandidatenliste wird von der Sitzungsleitung geschlossen.
- Es können nur Kandidaten von der geschlossenen Kandidatenliste gewählt werden.
§2.2 Anwesenheit auf Fachschaftssitzungen
- Grundsätzlich ist jedem Mitglied freigestellt, ob er auf einer Sitzung anwesend ist.
- Aktive Mitglieder müssen jedoch die Anwesenheitsquote §2.2.1 erfüllen und den Paragraph zur Pflichtsitzung §2.2.2 einhalten.
§2.2.1 Anwesendheitsquote
- Jedes aktive Mitglied muss auf mindestens 1/3 (aufgerundet) der Sitzungen in einem Semester anwesend sein.
- Bei unbegründeter nicht Einhaltung wird das aktive Mitglied automatisch zu Beginn des neuen Semesters zu einem passiven Mitglied. Wird dies nicht in spätestens der ersten Sitzung des neuen Semesters protokolliert, ist dies nicht mehr ohne Beschluss nachzuholen.
§2.2.2 Pflichtsitzungen
- Der Vorstand hat das Recht per Beschluss Sitzungen als Pflichtsitzung zu definieren. Dies muss in der Einladung angekündigt werden.
- Eine Absage dazu muss schriftlich* bis zum Sitzungsbeginn erfolgen.
- Bei unbegründeter nicht Einhaltung wird das aktive Mitglied automatisch nach der Sitzung zu einem passiven Mitglied. Wird dies nicht in der Pflichtsitzung oder der folgenden Sitzung protokolliert, ist dies nicht mehr ohne Beschluss nachzuholen.
§2.3 Stimmrechtsübertragungen
- Allgemeine Stimmrechtsübertragungen sind auf aktive Mitglieder möglich. Es ist nicht zulässig, dass ein Mitglied zeitgleich mehr als eine Stimme übertragen bekommt.
- Stimmrechtsübertragungen bedürfen der Schriftform*.
- Zu spezifischen in den vorneherein bekannten Abstimmungen kann eine Stimme vorher in Schriftform* abgegeben werden.
§2.4 Personalangelegenheiten
- Unter Personalangelegenheiten fallen alle Beschlüsse, die eine Änderung der Mitgliedschaft bewirken.
- Alle Beschlüsse zu Personalangelegenheiten müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung allen Fachschaftsmitgliedern schriftlich* angekündigt werden, sofern nicht anders festgelegt.
- Bei Beschlüssen dieser Art kann dagegen gestimmt werden. Wenn mindestens 1/4 an Gegenstimmen erreicht worden sind, ist einmalig eine Personaldebatte und ein erneuter Beschluss notwendig.
§2.5 Personaldebatte
- Bei einer Personaldebatte wird über eine Person debattiert.
- Diese Person kann von der Debatte ausgeschlossen werden. Sie hat das Recht Stellung zu beziehen.
- Nach einer Personaldebatte über eine Person zählen bei Personalentscheidung darüber nur die anwesenden Stimmen.
§2.6 Budgetangelegenheiten
- Bei allen Beschlüssen in Finanzierungangelegenheiten muss ein schriftlicher Kostenvoranschlag vorliegen.
- Bestehende Beschlüsse zu regelmäßigen Ausgaben sind davon nicht betroffen.
- Auf der Fachschaftssitzung berichtet das Finanzenreferat über Ausgaben seit dem letzten Bericht.
§3 Vorstand
- Der Vorstand der Fachschaft 04 besteht aus bis zu 5 Personen.
- Stellt sich ein Fakultätsratmitglied zur Wahl, so hat es ein Vorrecht auf einen Vorstandsposten. Das Fakultätsratsmitglied mit den meisten Stimmen ist somit unabhängig von den anderen Stimmen im Vorstand. Die übrigen Posten werden regulär gewählt.
- Die Vorstandswahl folgt den Regeln jeder normalen Wahl eines Amtes wie in §2.1 und dessen Unterparagraphen festgehalten, solange in diesem Paragraphen nicht anders geregelt.
- Stellen sich weniger als 5 Kandidaten zur Wahl, so kann der Vorstand für die laufende Amtszeit auch als weniger Mitgliedern bestehen. Durch Neuwahlen in einem neuen Semester oder nach Anwendung von Absatz 9 wird er neu gewählt und kann damit wieder bis zu 5 Personen beinhalten.
- Zum Zeitpunkt der Wahl zum Vorstand muss der Kandidat ein aktives Mitglied sein.
- Der Vorstand entscheidet über alle dringenden Maßnahmen, die nicht bis zur nächsten Fachschaftssitzung aufgeschoben werden können.
- Für gültige Beschlüsse des Vorstandes sind mindestens 4 Stimmen notwendig.
- Über Beschlüsse ist Protokoll zu führen und in der nächsten Sitzung vorzustellen. Diese müssen von der Fachschaft durch Beschluss bestätigt werden. Ausgenommen ist §2.2.2.
- Der Vorstand kann jederzeit durch einen Beschluss der Fachschaftssitzung aufgelöst werden.
- Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, wird lediglich für diese Person ein Ersatz gewählt.
- Der Vorstand kann nicht allein über Personalangelegenheiten entscheiden.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder der Fachschaft bestehen aus aktiven und passiven Mitgliedern.
- Mitglied kann jeder Studierende der Hochschule München werden. Die aktive oder passive Mitgliedschaft kann frühestens nach 4 Wochen Anwärterschaft persönlich auf einer Fachschaftssitzung nach §2.4 beschlossen werden, soweit eine ausgefüllte Anwärter-Checkliste nach §4.6 Absatz 2 des Antragsstellers vorliegt.
- Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht.
§4.1 Änderung der Mitgliedschaft
- Eine Änderung auf aktive Mitgliedschaft muss schriftlich* eine Woche vor der Fachschaftssitzung beantragt werden und Beschluss dessen bedarf einer Personalentscheidung.
- Eine Änderung der aktiven auf passive Mitgliedschaft muss schriftlich* oder persönlich auf einer Fachschaftssitzung mitgeteilt werden
§4.2 Pausierung
- Jedes aktive Mitglied kann seine Mitgliedschaft für die Dauer von 3 bis 6 Monaten pausieren. Diese werden für diesen Zeitraum wie passive Mitglieder gehandhabt. Eine Pausierung muss schriftlich* oder persönlich auf einer Sitzung mitgeteilt werden.
§4.3 Wiederaufnahme
- Ein ehemaliges Mitglied kann einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Dieses kann dann ohne Aufnahmefrist durch eine Personalentscheidung als Mitglied aufgenommen werden.
§4.4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit der Exmatrikulation die länger als einen Monat andauert. Die Mitgliedschaft kann durch Antrag des Mitgliedes um jeweils ein Semester verlängert werden. Über den Antrag entscheidet die Fachschaftssitzung.
- Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch jederzeit aus der Fachschaft austreten. Der Austritt muss schriftlich* oder persönlich auf einer Sitzung mitgeteilt werden.
- Bei Ende der Mitgliedschaft wird automatisch das Schließrecht entzogen.
§4.5 Ausschluss
- Die Fachschaftssitzung kann auf Beschluss nach §2.4 die Mitgliedschaft eines Mitgliedes beenden. Dazu ist die absolute Mehrheit (>50%) aller aktiven Mitglieder notwendig
- Ab zwei Semestern passiver Mitgliedschaft in Folge kann eine Rechtfertigung für ein Fortbestehen der Mitgliedschaft durch den Vorstand angefordert werden. Der Vorstand informiert schriftlich* die Fachschaft.
- Der Vorstand fordert die Person zur Rechtfertigung auf. Ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen Vorlesungszeit keine Rechtfertigung per E-Mail beim Vorstand eingegangen, gilt die Mitgliedschaft nach einem Beschluss auf der nächsten Fachschaftssitzung als beendet. Ist eine Rechtfertigung eingegangen ist die Fachschaftssitzung zu informieren.
§4.6 Anwärterschaft
- Anwärterschaft beginnt mit persönlicher Bekanntgabe auf einer Sitzung und Zuteilung eines Mitglieds als Mentor.
- Alle Anwärter führen eine Anwärter-Checkliste. Auf dieser sind Kontaktdaten des Anwärters sowie der Fortschritt der Anwärterschaft dokumentiert. Weitere Inhalte werden in der Fachschaftsvereinbarung definiert. Sie ist zum Eintritt in die Fachschaft nach §4.2 Absatz 2 in der Sitzung vorzulegen.
- Die Anwärterschaft endet durch Mitgliedschaft oder nach 9 Monaten nach Bekanntgabe der Anwärterschaft.
§5 Schließberechtigung für die Räume der Fachschaft 04
- Allen Mitgliedern wird zu Beginn ihrer Mitgliedschaft Schließrecht gewährt.
- (Temporäre)-Schließrechtserteilung ist nur mit ausgefüllten Zugangsberechtigungsformular möglich.
§5.1 Temporäres Schließrecht
- Bei begründetem Anlass kann jede Person einen Antrag zum Beschluss auf temporäres Schließrecht stellen.
- Die Dauer des temporären Schließrechts ist an die Dauer seiner Aufgabe gekoppelt, kann jedoch maximal bis zum Anfang des nächsten Semesters andauern.
- Ein Antrag kann für das laufende sowie für das kommende Semester gestellt werden.
- Auch bei Beschlüssen zu temporärem Schließrecht, kann §2.4 Absatz 3 angewandt werden.
§5.2 Entzug von Schließrecht
- Per Beschluss kann jederzeit jeder Person das Schließrecht entzogen werden.
§5.3 Änderung der Grundordnung
- Eine Änderung der Grundordnung bedarf der absoluten Mehrheit (>50%) der Stimmen aller aktiven Mitglieder. §2.3 ist hierbei weiter wirksam.
- Eine inhaltliche Änderung der Satzung muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Sitzung allen Mitgliedern schriftlich* bekannt gegeben werden.
- Redaktionelle Änderungen bedürfen nur eines einfachen Beschlusses.
Diese Grundordnung wurde am 18.04.2023 beschlossen und tritt am 18.04.2023 in Kraft.
*per Email über den Fachschaftsverteiler oder in unterschriebener Papierform