Vereinssatzung

Vereinssatzung

 Satzung 

des „Förderverein der Fachschaft Elektrotechnik HM“

Präambel:

Die von der „Fachschaft Elektrotechnik und Informationstechnik der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Hochschule München“ (weiterhin als “Fachschaft 04” bezeichnet) geleistete Arbeit ist für die Studierenden zu einer unentbehrlichen Hilfe und für den Betrieb der Fakultät eine große Unterstützung geworden. Um diese Arbeit zu unterstützen, was auch dem Interesse der Fakultät entspricht, wird dieser Verein gegründet. Er soll in enger Zusammenarbeit mit den Studierendenvertretern in den hochschulpolitischen Selbstverwaltungsorganen und mit der Fakultät die bisher geleistete Arbeit fortführen und verstärken.

§1 Name, Zweck, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

1.1 Der Name des Vereins ist „Förderverein der Fachschaft Elektrotechnik HM“, mit dem Kurznamen „Verein FS04“.

1.2 Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Fachschaft 04 in allen Belangen.

1.3 Der Sitz des Vereins ist München.

1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

1.5 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

§2 Mitglieder 

2.1 Es gibt aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2.2 Aktive Mitglieder können alle ordentlichen und ehemaligen Studenten der Fakultät werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2.3 Die aktive Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft muss auf einer Mitgliederversammlung (weiterhin als „MV“ bezeichnet) beantragt und von dieser mit einfacher Mehrheit der beschlussfähigen MV angenommen werden. In der Regel wird die aktive Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft nur Personen gewährt, die die Fachschaft 04 bereits außerhalb des Vereins unterstützen.

2.4 Ein Antrag auf Fördermitgliedschaft kann auf schriftlichem bzw. elektronischem (z.B. Webformular) Wege erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.5 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, nicht fristgerechtes Zahlen des Mitgliedsbeitrages, Ausschluss durch die MV oder durch Tod.

2.6 Vor Ausschluss eines Mitgliedes durch die MV wird diesem eine persönliche Einladung zur nächsten MV ausgesprochen. Über den tatsächlichen Ausschluss entscheidet die MV mit 2/3

Mehrheit. Bei grober Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins wird das Mitglied vom Vorstand bis zur nächsten MV von allen Vereinspflichten und -rechten enthoben.

2.7 Jedes Mitglied, das nicht besondere Ämter oder Positionen im Verein inne hat, hat das Recht, fristlos aus dem Verein auszutreten. Dies geschieht durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand oder der MV.

2.8 Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§3 Organe des Vereins 

3.1 Organe des Vereins sind die MV und der Vorstand.

§4 Die Mitgliederversammlung 

4.1 Die MV ist das beschließende Organ des Vereins.

4.2 Die MV tagt grundsätzlich öffentlich, wobei einzelne Tagesordnungspunkte durch Beschluss der MV unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden können.

4.3 Einberufung der MV

4.3.1 Die MV wird vom Vorstand durch Anschlag an den Aushängen der Fachschaft 04 und entsprechenden elektronischen Medien (z.B. Email, Homepage) einberufen. Dies geschieht mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

4.3.2 Es müssen mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen pro Geschäftsjahr stattfinden. Ausnahmen können durch die MV beschlossen werden. Mitgliederversammlungen sind außerdem einzuberufen, wenn dies 1/4 der Mitglieder fordern oder wenn es das Interesse des Vereins verlangt.

4.3.3 Die Einladung zu einer MV muss mindestens enthalten: Angabe des Ortes, der Zeit, der vorläufigen Tagesordnung und eines Ersatztermins.

4.4 Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Falls die MV nicht beschlussfähig ist, wird diese unter Bekanntmachung an alle Mitglieder auf den in der Einladung vorgesehenen Ersatztermin verschoben. Die so verschobene MV ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden automatisch beschlussfähig. Der Ersatztermin liegt mindestens 30Minuten nach der nicht Beschlussfähigen MV.

4.5 Ergänzungen und Ausnahmen zur Tagesordnung können von der MV beschlossen werden. 4.6 Stimmberechtigt ist jedes auf der jeweiligen MV anwesende aktive Mitglied.

4.7 Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben auf der MV Rede- und Antragsrecht.

4.8 Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum, Anwesenheitsliste und die wesentlichen Beschlüsse enthält und der nächsten MV zur Genehmigung vorzulegen ist. Das Protokoll ist von der Leitung der MV und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

4.9 Der erste Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter übernimmt die Leitung der MV. Die Leitung der MV bestimmt einen Protokollführer.

§5 Der Vorstand 

5.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenwart. Diese werden von der MV mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt.

5.2 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne von §26 BGB.

5.3 Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

5.4 Hat die MV innerhalb von sechs Monaten nach Mandatsende keine Nachfolge gewählt, ist eine außerordentliche MV einzuberufen, die zwingend die Nachfolge des Vorstandes bestimmt oder die Auflösung des Vereins beschließt.

5.5 Ein Mitglied des Vorstandes kann jederzeit konstruktiv von einer MV abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag ist als ordentlicher Tagesordnungspunkt mindestens eine Woche vor der MV einzureichen und allen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

5.6 Jedes Vorstandsmitglied kann zur nächsten MV von seinem Amt zurücktreten. Die Erklärung der Rücktrittsabsicht muss mindestens vier Wochen vor der MV allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden. Diese MV wählt einen Nachfolger.

§6 Kassenprüfung 

6.1 Die MV wählt für das folgende Geschäftsjahr mindestens einen Kassenprüfer.

6.2 Der Kassenprüfer prüft die Kassen- und Rechnungsführung nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichtet darüber auf der nächsten ordentlichen MV.

6.3 Der Kassenprüfer kann nach Zustimmung des Vorstandes zur Kassenprüfung eine weitere Person, die nicht Mitglied im Verein sein muss, hinzuziehen, die gegebenenfalls die Kassen- und Rechnungsführung zu testieren hat. Der Kassenprüfer muss eine Person hinzuziehen, wenn die MV dies fordert.

6.4 Wird durch die MV kein Kassenprüfer bestimmt, so kann die MV den Vorstand beauftragen, eine Person die kein Vereinsmitglied ist mit dieser Aufgabe zu betrauen.

6.5 Mitglieder des Vorstandes können keine Kassenprüfer werden.

§7 Verfahrensfragen 

7.1 Die MV kann mit 2/3 Mehrheit eine Geschäftsordnung für den Verein beschließen. Diese Satzung wird durch die Geschäftsordnung nicht berührt.

7.2 In jedem Geschäftsjahr ist ein detaillierter Finanzbericht durch den Kassenwart für das vorherige Geschäftsjahr zu veröffentlichen.

7.3 Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der erforderlich, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung nichts Anderes vorschreiben.

§8 Übergangs- und Schlussbestimmungen 

8.1 Diese Satzung tritt am 18.04.2013 in Kraft.

8.2 Ein Antrag zur Änderung der Satzung muss vor der Verschickungsfrist der Einladung dem Vorstand vorgelegt werden. Daraufhin wird der Änderungsantrag allen Mitgliedern zugestellt. Die MV, die die Änderung beschließt, darf frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Änderungsantrages tagen. Der Termin dieser MV muss im Änderungsantrag enthalten sein.

8.3 Der Verein ist unverzüglich aufzulösen, wenn 4/5 der aktiven Vereinsmitglieder die Auflösung beschließen oder wenn der ursprüngliche Zweck des Vereins wegfällt.

8.4 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die MV. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur MV mitzuteilen.

8.5 Alle Personenbezeichnungen in der Satzung sowie in der Geschäftsordnung gelten unabhängig ihres grammatikalischen Geschlechts sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.

8.6 Alle Teilnehmer der Gründungsversammlung sind automatisch aktive Vereinsmitglieder.

8.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach in Kraft treten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Verein mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.